Satzung

BERGISCHER LOHNSTEUERHILFEVEREIN e.V. SATZUNG

§ 1

Der Verein führt den Namen „Bergischer Lohnsteuerhilfeverein e.V.“ Er ist beim Amtsgericht Remscheid unter der Nr. VR921 seit dem 1. Februar 1989 eingetragen. Sitz des Vereins ist Remscheid. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Als Anschrift gilt die Adresse der Geschäftsleitung des Vereins in Remscheid.

 

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich den Zweck, die Hilfe in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG. für ihre Mitglieder zu leisten. Mitglieder können nur Arbeitnehmer werden. Im genannten Rahmen ist es Aufgabe des Vereins, seine Mitglieder vor Behörden und Gerichten im Umfang der Zulässigkeit nach den Verfahrensordnungen zu vertreten. Gebühren oder sonstige Vergütungen, außer einer Aufnahmegebühr, über die Mitgliederbeiträge hinaus werden nicht erhoben. Der Verein ist nicht auf eigene wirtschaftliche Tätigkeit und Gewinnerzielung angelegt. Soweit Überschüsse erzielt werden, dürfen diese nur zu Vereinszwecken eingesetzt und verwandt werden.

 

§3

Die Mitgliedschaft im Verein wird begründet durch Aufnahmeantrag und Entscheidung über diesen Antrag durch den Vorsitzenden. Der Vereinsbeitrag ist am 01.02. des Wirtschaftsjahres fällig.

 

§ 4

Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss.Die Mitgliedschaft erlischt automatisch am 30. September des lfd. Jahres, wenn der Jahresbeitrag bis zu diesem Termin nicht entrichtet ist. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorsitzenden, der sich nur auf Gründe stützen kann, die dem betroffenen Mitglied spätestens einen Monat vor der Beschlussfassung durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt sind mit dem Anheim geben, innerhalb dieser Frist Einwendungen schriftlich vorzutragen. gegen den Beschluss des Vorsitzenden, der durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden muss, ist innerhalb von zwei Wochen die Anrufung der Mitgliederversammlung für das vom Ausschluss betroffenem Mitglied möglich.

 

§ 5

Die Mitglieder sind berechtigt, die Hilfe des Vereins gemäß § 2 in Anspruch zu nehmen. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.

 

§ 6

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Vorstand

 

§7

Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung auf 5 Jahre gewählt wird, besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende führt die Geschäfte. Beider Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen gemäß § 26 BGB. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Neben der Vertretung des Vereins nach außen ist die Aufgabe des Vorsitzenden, die Geschäfte des Vereins zu führen und für die ordnungsmäßige Betreuung der Mitglieder Sorge zu tragen. Als Leiter einer Beratungsstelle, der nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter usw. ist, darf er nur Personen einsetzen, die mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesen hauptberuflich tätig gewesen sind (§ 23 Abs.3 StBerG). Der Vorstand hat ferner insbesondere auch die Einhaltung folgender Fristen zu beachten: Innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres ist entsprechend d§ 22 StBerG eine Geschäftsprüfung durchzuführen. Der wesentliche Inhalt der Prüfungsfeststellungen ist innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben. Der Prüfungsbericht ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten. Nach der Bekanntgabe der Prüfungsfestellung hat innerhalb von 3 Monaten eine Mitgliedversammlung stattzufinden. (Aussprache über das Prüfungsergebnis und Entlastung des Vorstandes.

 

§ 8

Die Angelegenheiten des Vereins werden durch die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal im Jahr zusammentritt, entsprechend der Vorschrift des § 32 BGB geregelt. Sie ist durch den Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung zwei Wochen vorher einzuberufen durch schriftliche Mitteilung an sämtliche Mitglieder. Zur Gültigkeit der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % der Mitglieder des Vereins hat der Vorsitzende unter Einhaltung der für die ordentliche Mitgliederversammlung vorgesehenen Form und Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, sofern die dies verlangenden Mitglieder schriftlich in ihrer Forderung die zu behandelnden Punkte der Tagesordnung benannt haben. Die Beschlüsse sind in ein schriftliches Protokoll aufzunehmen.

 

§ 9

Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664- 670 BGB entsprechend Anwendung. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Wahl des Vorstandes 2. Wahl der Geschäftsprüfer 3. Feststellung des Haushalts 4. Entgegennahme des Geschäftsprüfungsberichts, Entlastung des Vorstandes, Genehmigung der Haushaltsführung 5. Festsetzung der Beitragshöhe 6. Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes im Falle des Einspruchs gegen die Entscheidung des Vorsitzenden 7. Beschluss über Änderung des Vereinszweckes, Änderung der Satzung im Übrigen, Auflösung des Vereins. Zur Beschlussfassung über diese Gegenstände bedarf es einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zur Beschlussfassung über Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

 

§ 10

Liquidator des Vereins ist ggfls. der Vorsitzende. Dieser ist auch antragsberechtigt.